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   BGH, 21.12.1981 - AnwZ (B) 19/81   

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BGH, 21.12.1981 - AnwZ (B) 19/81 (https://dejure.org/1981,14668)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1981 - AnwZ (B) 19/81 (https://dejure.org/1981,14668)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81 (https://dejure.org/1981,14668)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 06.12.1965 - AnwZ (B) 14/65

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 21.12.1981 - AnwZ (B) 19/81
    Das im Strafverfahren ergangene Urteil ist jedoch als wichtiges Beweismittel anzusehen (BGH NJW 1966, 659, 660) [BGH 06.12.1965 - AnwZ B 14/65].

    Seinem Antrag, die Zeugin W. zu vernehmen, brauchte der Senat nicht zu folgen, weil er nicht mit einer bestimmten Behauptung von Umständen verbunden ist, die gegen die Zuverlässigkeit der im Strafverfahren erhobenen Beweise sprechen könnten (BGH NJW 1966, 659, 660) [BGH 06.12.1965 - AnwZ B 14/65].

  • BGH, 21.11.1966 - AnwZ (B) 3/66

    Bedeutung eines Gnadenerweises für Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 21.12.1981 - AnwZ (B) 19/81
    Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung [ BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/79 mit weiteren Nachweisen] bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht mehr tragbar ist (BGHSt 20, 73, 74 [BGH 05.10.1964 - AnwSt R 8/64], BGHZ 46, 230, 235, 237 f. [BGH 21.11.1966 - AnwZ B 3/66]).

    Die Anwendung des § 7 Nr. 5 BRAO setzt nicht voraus, daß der Bewerber wegen seines Verhaltens bestraft worden ist (BGHZ 46, 230, 232 f.) [BGH 21.11.1966 - AnwZ B 3/66] oder daß er sich strafbar gemacht hat.

  • BGH, 15.12.1980 - AnwZ (B) 9/79

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls -

    Auszug aus BGH, 21.12.1981 - AnwZ (B) 19/81
    Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung [ BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/79 mit weiteren Nachweisen] bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht mehr tragbar ist (BGHSt 20, 73, 74 [BGH 05.10.1964 - AnwSt R 8/64], BGHZ 46, 230, 235, 237 f. [BGH 21.11.1966 - AnwZ B 3/66]).

    Doch kann in der Art und Weise, wie der Bewerber den eigenen Vermögensverfall herbeigeführt hat, ebenso eine schuldhafte Standesunwürdigkeit nach § 7 Nr. 5 BRAO liegen [ BGH, Beschlüsse vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 1/67 = EGE IX 75, 77 - und vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/79] wie in der schuldhaften Verzögerung, seine Verbindlichkeiten zu regeln, worauf die Antragsgegnerin ihr ablehnendes Gutachten gestützt hat.

  • BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74

    Steuerberater ohne Eigenverantwortlichkeit

    Auszug aus BGH, 21.12.1981 - AnwZ (B) 19/81
    Der vom Ehrengerichtshof gemäß § 202 Abs. 2 BRAO festgesetzte Geschäftswert von 100.000 DM entspricht dem auch vom Senat sonst angenommenen Regelwert (BGH, Beschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 6/74 = EGE XIII, 22, 27).
  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 11/75

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.12.1981 - AnwZ (B) 19/81
    Im Hinblick auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Antragstellers hat der Senat den Geschäftswert aber für beide Rechtszüge [vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 11/75 und 15/75] auf nur 50.000 DM festgesetzt.
  • BGH, 12.02.1963 - AnwZ (B) 30/62

    Strafurteil und Zulassungsverfahren für Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 21.12.1981 - AnwZ (B) 19/81
    Im Zulassungsverfahren ist der Senat - anders als im ehrengerichtlichen Verfahren (vgl. § 118 Abs. 3 BRAO) - an die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gebunden (BGHZ 39, 110).
  • BGH, 05.10.1964 - AnwSt (R) 8/64

    Begründung einer Verfahrensrüge mit der Verletzung des Gesetzes durch Richter und

    Auszug aus BGH, 21.12.1981 - AnwZ (B) 19/81
    Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung [ BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/79 mit weiteren Nachweisen] bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht mehr tragbar ist (BGHSt 20, 73, 74 [BGH 05.10.1964 - AnwSt R 8/64], BGHZ 46, 230, 235, 237 f. [BGH 21.11.1966 - AnwZ B 3/66]).
  • BGH, 30.06.1980 - AnwZ (B) 3/80

    Anfechtung von Vorstandswahlen einer Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 21.12.1981 - AnwZ (B) 19/81
    Er kann deshalb, auch wenn die angefochtene Entscheidung verfahrensrechtlich fehlerhaft zustandegekommen sein sollte, von einer Zurückverweisung absehen [ BGH, Beschluß vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 1/78 - BGHZ 77, 327, 329 [BGH 30.06.1980 - AnwZ B 3/80]].
  • BGH, 21.09.1981 - AnwZ (B) 6/81

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.12.1981 - AnwZ (B) 19/81
    Sein Verhalten zeigt, daß er nicht die Einstellung zu Recht und Gesetz hat, auf deren Befolgung die Rechtsanwaltschaft besonderes Gewicht legen muß [vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 1/76 = EGE XIII, 105 - und vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 6/81].
  • BGH, 12.12.1977 - AnwZ (B) 22/77

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Verurteilung des Antragstellers wegen Untreue

    Auszug aus BGH, 21.12.1981 - AnwZ (B) 19/81
    Daraus folgt, daß der Senat seine Überzeugung auf ein Strafurteil, dessen Feststellungen frei von Widerspruch sind und keine Fehler erkennen lassen, stützen und auch dann von weiterer Beweiserhebung absehen kann, wenn der Betroffene die Feststellungen bestreitet (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 22/77).
  • BGH, 13.03.1978 - AnwZ (B) 1/78

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 1/76

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.04.1967 - AnwZ (B) 1/67

    Wiederzulassung als Rechtsanwalt - Konkurs über das Vermögen eines Rechtsanwalts

  • BGH, 16.10.1978 - AnwZ (B) 13/78

    Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft - Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufes

  • BGH, 20.12.1982 - AnwZ (B) 26/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung (Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/79 - mit weiteren Nachweisen) bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHSt 20, 73, 74 [BGH 05.10.1964 - AnwSt R 8/64]; BGHZ 46, 230, 235, 237 f; Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81 -).

    Das im Strafverfahren ergangene Urteil ist jedoch als wichtiges Beweismittel anzusehen (BGH NJW 1966, 659, 660) [BGH 06.12.1965 - AnwZ B 14/65], auf das der Senat seine Überzeugung stützen kann, wenn die Feststellungen - wie hier - frei von Widerspruch sind und keine Fehler erkennen lassen (BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81 -).

    Bei der Anwendung des § 7 Nr. 5 BRAO kommt es darauf an, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit geeignet ist, berufener, unabhängiger Berater in allen Rechtsangelegenheiten zu sein, weswegen das bisherige Verhalten in seiner Gesamt heit zu berücksichtigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 1961 - AnwZ (B) 13/60 und vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81).

    Eine schuldhafte Standesunwürdigkeit könnte lediglich in der Art und Weise liegen, wie der Vermögensverfall herbeigeführt worden ist oder in der schuldhaften Verzögerung, die Verbindlichkeiten zu regeln (BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81 - m.N.).

    Allerdings kann längeres Wohlverhalten unter Umständen eine mildere Beurteilung früherer Verfehlungen rechtfertigen (BGHZ 39, 110, 115; BGH, Beschlüsse vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 5/77; vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 6/81 und vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81 -).

  • BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 42/89

    Rücknahme einer Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls - Voraussetzungen für

    Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Ehrengerichtshofes vom 11. April 1981, die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1981 (AnwZ (B) 19/81) zurückgewiesen.

    In seinem Beschluß vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81 - hat der Senat ausführlich dargelegt, daß das Landgericht Mannheim seine Feststellungen in dem Urteil vom 19. April 1979 und vom 8. Mai 1980 (2 Ns 143/78) nach einer umfassenden Beweiswürdigung fehlerfrei getroffen hat.

  • BGH, 30.11.1987 - AnwZ (B) 35/87

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach rechtskräftiger Zurücknahme der

    Der Senat hat daher mehrfach ausgesprochen, daß dieser Umstand nicht für sich genommen, sondern nur im Rahmen der Unwürdigkeitsprüfung nach § 7 Nr. 5 BRAO Berücksichtigung finden dürfe, und daß hierbei nur die Art und Weise, wie der Vermögensverfall herbeigeführt worden ist, sowie die schuldhafte Verzögerung der Tilgung bestehender Verbindlichkeiten ein negatives Urteil über den Anwaltsbewerber begründen könnten (Senatsbeschlüsse vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 1/67 = EGE IX 75, 77; vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/79; vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81).
  • BGH, 30.04.1984 - AnwZ (B) 1/84

    Anforderungen an die Ablehnung eines Bundesrichters - Voraussetzungen für eine

    Die gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs gerichtete Beschwerde wies der Senat durch Beschluß vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81 - zurück.

    Die Mitwirkung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. J. an dem Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81 - rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht.

  • BGH, 12.12.1988 - AnwZ (B) 46/88

    Rechtsmittel

    Darin zeigt sich, daß der Antragsteller nicht die Einstellung zu Recht und Gesetz hat, die von einem Rechtsanwalt zu verlangen ist, insbesondere zu den Gesetzen, deren Befolgung für die Rechtsanwaltschaft von besonderem Gewicht ist (Senatsentscheidungen vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 1/76 = EGE XIII, 105; vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 6/81 -, vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81).
  • BGH, 18.10.1982 - AnwZ (B) 19/82

    Rechtsmittel

    Die Festsetzung des Geschäftswerts für beide Rechtszüge (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 11/75 und AnwZ (B) 15/75 - sowievom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81) entspricht der geringeren wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrensziels im Vergleich mit Zulassungssachen und dem dafür vom Senat angenommenen Regelwert von 100.000 DM (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 6/74 = EGE XIII 22, 27).
  • BGH, 20.12.1982 - AnwZ (B) 32/82

    Strafrechtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts - Versagung einer Zulassung zur

    Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (ständige Rechtsprechung; s. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/79 - und vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81 - jeweils mit Nachweisen).
  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 34/81

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Im Hinblick auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Antragstellers hat der Senat den Geschäftswert aber für beide Rechtszüge (vgl. BGH, Senatsbeschlüsse vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 15/75 und vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81) auf nur 50.000 DM festgesetzt.
  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 2/82

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Voraussetzungen für die Zurücknahme einer

    Im Hinblick auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Antragstellers ist der Beschwerdewert auf lediglich 50.000 DM festzusetzen (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 15/75 - und vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81).
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